Leihe
Begriffsdefinition laut BGB
„Leihe ist die Überlassung einer Sache zum Gebrauch für bestimmte oder unbestimmte Zeit.“ Einf v § 598 BGB
„´Sache´ im Sinne des BGB sind nur körperliche Gegenstände.“ § 90 BGB
„Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache zu gestatten.“ § 598 BGB
Beispiel 1: Das Ausleihen einer Schlagbohrmaschine
Person A leiht sich von einem Nachbar eine Schlagbohrmaschine, die er für Arbeiten im eigenen Haus braucht. Nach dem Gebrauch gibt Person A dieselbe Schlagbohrmaschine wieder seinem Nachbarn zurück. Der Nachbar ist der Verleiher, Person A der Entleiher.
Abbildung: Die Leihe