Leihe

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Begriffsdefinition laut BGB

„Leihe ist die Überlassung einer Sache zum Gebrauch für bestimmte oder unbestimmte Zeit.“ Einf v § 598 BGB
„´Sache´ im Sinne des BGB sind nur körperliche Gegenstände.“ § 90 BGB
„Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache zu gestatten.“ § 598 BGB

Beispiel 1: Das Ausleihen einer Schlagbohrmaschine

Person A leiht sich von einem Nachbar eine Schlagbohrmaschine, die er für Arbeiten im eigenen Haus braucht. Nach dem Gebrauch gibt Person A dieselbe Schlagbohrmaschine wieder seinem Nachbarn zurück. Der Nachbar ist der Verleiher, Person A der Entleiher.

Abbildung: Die Leihe